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Beurlaubung und Krankheit

Nach § 1 der Schulbesuchsverordnung (SchulBesV BW) ist jede/r Schüler/in verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen. Der/die Schüler/in ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er/sie nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist (z. B. Ausflüge, angemeldete AGs, …).

Entschuldigungspflicht

Ist ein/e Schüler/in auszwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglichmitzuteilen (Entschuldigungspflicht, Regelfall). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen (§ 2 SchulBesV)

Möglichkeiten der Entschuldigung

  • mündlich: im Sekretariat)
  • fernmündlich (= telefonisch): im Sekretariat (07951 297910)
  • elektronisch via WebUntis: am Abwesenheitstag rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn
  • elektronisch via E-Mail: sekretariat@asg-crailsheim.de
  • schriftlich: Abgabe bei der Klassenleitung bzw. beim Tutor oder im Sekretariat

Es ist gute Praxis am ASG, dass die Eltern das kurzfristige Fernbleiben vom Unterricht durch Erkrankung noch vor der ersten planmäßigen Schulstunde des Kindes melden. Auf diese Weise können Klassen- und Fachlehrer rechtzeitig informiert werden.

Nachreichen der schriftlichen Entschuldigung

Im Falle einer elektronischen oder fernmündlichen Verständigung ist binnen drei Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

  • Abgabe bei der Klassenleitung (Klassen 5-11) bzw. beim Tutor (Kursstufe) in Papierform.

Wird der Entschuldigungspflicht nicht termingerecht nachgekommen, gilt der/die Schüler/in als unentschuldigt. Häufige Fehlzeiten können im Zeugnis vermerkt werden (§ 6 Notenbildungsverordnung).

Fehlt ein/e Schüler/in termingerecht entschuldigt bei einer schriftlichen Arbeit (Klassenarbeit, Klausur, Test), entscheidet die Fachlehrkraft, ob die Arbeit nachgeschrieben werden mus  s oder nicht. Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (Note 6 bzw. 0 Notenpunkte) zu bewerten (§ 8 Abs. 4 und 5 Notenbildungsverordnung).

Download

Alle aufgeführten Informationen zur Entschuldigungspflicht, Befreiung und Beurlaubung finden Sie auch kompakt in folgendem Merkblatt für Erziehungsberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler.

Hier können Sie ein Entschuldigungsformular herunterladen, welches Sie gerne für die oben genannten Fälle benutzen können. Falls Sie die Abwesenheitsmeldung in WebUntis vorgenommen haben, können sie dort direkt ein Entschuldigungsschreiben generieren lassen. Selbstverständlich können Sie die Entschuldigung aber auch selbst formulieren.

Befreiung (insbesondere: Nichtteilnahme im Sportunterricht)

Schüler/innen werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert (Sportunfähigkeit, § 3 SchulBesV). Eine Befreiung vom Unterricht bedeutet hier allerdings lediglich eine Befreiung von der aktiven Teilnahme, nicht von der Anwesenheit im Unterricht! Über diese Anwesenheit (trotz Sportunfähigkeit) entscheidet im Einzelfall der jeweils betroffene Sportlehrer auf rechtzeitige mündliche Anfrage im Vorfeld. Für derart befreite Schüler tritt der Sportlehrer seine Aufsichtspflicht an die Eltern ab. Fehlen Schüler auffällig häufig oder unregelmäßig (etwa bei bestimmten Inhalten), kann der Sportlehrer ein ärztliches, in extremen Fällen der Schulleiter auch ein amtsärztliches Attest einfordern. In der Regel finden in diesen Fällen aber im Vorfeld ausführliche Gespräche statt, um die Hintergründe des Fehlens näher zu beleuchten.

  • Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der Sportlehrkraft auf.

Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler/innen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden.

  • Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der Klassenleitung bzw. der Fachlehrkraft auf.

Beurlaubung

Nach § 4 Abs. 1 SchulBesV ist eine Beurlaubung vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag im Voraus möglich.

Zuständig für die Entscheidung über die Beurlaubung ist bei bis zu zwei Tagen die Klassenleitung bzw. der Tutor. Bei mehr als zwei Tagen sowie unmittelbar vor oder nach den Ferien, die Schulleitung.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Volljährige Schüler für sich selbst. Die Schule berät erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkung der beantragten Beurlaubung.Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Beurlaubungsgründe (§ 4 Abs. 2 und 3 Schulbesuchsverordnung)

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  1. Kirchliche Veranstaltungen (nach Nr. I der Anlage der Schulbesuchsverordnung)
  2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (nach Nr. II-VI der Anlage der Schulbesuchsverordnung)

Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

  1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte
  2. Teilnahme am internationalen Schüleraustauch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
  4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettkämpfen;
  5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
  7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler, soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats und des Landesschülerbeirats.
  8. wichtiger persönlicher Grund:
    Insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

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Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung rechtzeitig mit diesem mit diesem Formular.