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Beurlaubung und Krankheit

Schulbesuchsverordnung

Laut der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg ist jeder Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und sonstigen verbindlichen Veranstaltungen (Ausflüge, angemeldete AGs, …) teilzunehmen.

Entschuldigungspflicht

Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) nicht am Unterricht teilnehmen, ist dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Diese Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (stehen Klassenarbeiten bzw. Klausuren an, noch am gleichen Tag!) mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich mitzuteilen. Es ist gute Praxis am ASG, dass die Eltern das kurzfristige Fernbleiben vom Unterricht durch Erkrankung noch vor der ersten planmäßigen Schulstunde des Kindes im Sekretariat telefonisch anmelden. Auf diese Weise können Klassen- und Fachlehrer rechtzeitig informiert werden.

In jedem Fall muss der Schule spätestens am dritten Tag nach dem Fehlen eine schriftliche Entschuldigung (E-Mail genügt nicht!) vorliegen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen, kann der Klassenlehrer oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Dies gilt für den Schulleiter auch bei häufigem, unregelmäßigem Fehlen.

Download

Hier können Sie ein Entschuldigungsformular herunterladen, welches Sie gerne für die oben genannten Fälle benutzen können. Selbstverständlich können Sie die Entschuldigung aber auch selbst formulieren.

Fehlen im Sportunterricht

Auch für den Sportunterricht gilt prinzipiell die oben beschriebene Entschuldigungspraxis (Ausnahme: Offensichtliche Gründe für eine Nichtteilnahme, wie z.B. Gipsbein). Eine Befreiung vom Unterricht bedeutet hier allerdings lediglich eine Befreiung von der aktiven Teilnahme, nicht aber von der Anwesenheit im Unterricht! Über diese Anwesenheit (trotz Sportunfähigkeit) entscheidet im Einzelfall der jeweils betroffene Sportlehrer auf rechtzeitige mündliche Anfrage im Vorfeld. Für derart befreite Schüler tritt der Sportlehrer seine Aufsichtspflicht an die Eltern ab. Fehlen Schüler auffällig häufig oder unregelmäßig (etwa bei bestimmten Inhalten), kann der Sportlehrer ein ärztliches, in extremen Fällen der Schulleiter auch ein amtsärztliches Attest einfordern. In der Regel finden in diesen Fällen aber im Vorfeld ausführliche Gespräche statt, um die Hintergründe des Fehlens näher zu beleuchten.

Bemerkung: Unentschuldigtes Fehlen (siehe oben) bei einer angekündigten Leistungsüberprüfung ergibt die Note 6 (bzw. 0 Punkte). Dies gilt im Übrigen für jedes Fach.

Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Mögliche Gründe sind z. B. kirchliche Veranstaltungen, Kuraufenthalte, Teilnahme an wissenschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Wettbewerben, Schüleraustauschprogramme etc.  Für die Auswirkungen der Beurlaubung (versäumte Unterrichtsinhalte, Nachschreibe-Klassenarbeiten, …) sind der beurlaubte Schüler bzw. dessen Eltern selbst verantwortlich. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Zuständig für derartige Beurlaubungsgesuche ist entweder der Klassenlehrer (bis zu zwei Tage) oder der Schulleiter (mehr als zwei Tage).